Das Bundesverfassungsgericht liefert keine stichhaltige Begründung für die Aufrechterhaltung des Geschwister-Inzestparagraphen. Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt.
Von Bettina Röhl
In der vergangenen Woche verwarf das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des 31.jährigen Patrick S gegen den Inzestparagraphen 173,2,2 StGB, der mit seiner sieben Jahre jüngeren Schwester Susan K. eine Beziehung unterhält, aus der vier Kinder stammen. Patrick S. muss nun wegen verbotenem Geschwisterbeischlaf, eine gut 1 ½ jährige Haftstrafe antreten. Nach diesem Urteil, das die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des bestehenden Inzestgesetzes feststellte (und das gerade nicht darüber urteilte, ob Inzest dem Grunde nach strafbar sein muss), gerät ein undifferenzierter, einzeiliger Paragraph auf den Prüfstand. Die Argumentation des Gerichtes erscheint hohl und überheblich, die Auswirkung der Entscheidung im Einzelfall grausam.
Es ist eine extrem kleine Minderheit leiblicher Geschwister, die den Beischlaf miteinander vollziehen. Man ist geneigt zu sagen, das ist auch gut so, dass diese Form der sexuellen Betätigung selten ist. Dafür jedoch einen eigenen mythologisch hoffnungslos überfrachteten Straftatbestand vorzuhalten und den Geschwisterinzest weiterhin zu kriminalisieren, scheint anno 2008 verfassungsrechtlich bedenklich. Der § 173, 2,2 StGB, der mündige leibliche Geschwister, die beiderseits freiwillig koitieren, bestraft, hätte es längst verdient von seiner moralischen Verteufelung befreit zu werden.
§ 173 ist die einzige Vorschrift des deutschen Rechtes, der die schönste Sache der Welt, den einvernehmlichen Beischlaf, den sexuellen Höhepunkt, abstrakt und an und für sich unter Strafe stellt. Was den Beischlaf zwischen Eltern und Kindern anbelangt, ist diese rechtliche Singularität mehr als vertretbar. Was volljährige leibliche Geschwister anbelangt, vermag das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung nicht zu überzeugen. Im Gegenteil, die seit letzter Woche bekannte Urteilsbegründung dafür, dass Geschwisterinzest nach wie vor strafrechtlich zu verfolgen sei, wirkt aufgebläht, hochtrabend und glänzt durch aneinander gereihte Plattitüden. Sie haucht dem gerade mal eine Schriftzeile langen Inzestverbot Legitimationsmomente ein, die sich in dem im Strafrecht entscheidenden Wortlaut, der ein Stück weit selbsterklärend zu sein hat, nicht wieder finden.
Der Nondum Conceptus, das noch nicht gezeugte Kind, spielt zum Beispiel bei den Vergewaltigungstatbeständen, überhaupt keine Rolle. Dort wird nicht der Beischlaf als solcher inkriminiert, sondern im Mittelpunkt stehen die Nötigung, die Körperverletzung und die Willensbeugung des Opfers. Es gibt kein, wie es in der Juristensprache heißt, Qualifizierungsmerkmal, nach dem Motto, wird bei der Vergewaltigung ein Kind gezeugt, kommt der Täter noch ein Jahr länger in Haft und dies, obwohl niemand eine psychische, soziale, familiäre Belastung eines durch Vergewaltigung entstandenen Kindes in Abrede stellen wird. Bei den viel häufiger verwirklichten Vergewaltigungstatbeständen spielt der Schutz der Kinder aus inkriminiertem Beischlaf nicht die mindeste Rolle im Strafgesetzbuch.
Das dies nun unter eugenischem Gesichtspunkt bei Kindern aus Inzest anders sein soll, gibt der Wortlaut des § 173 2,2 mitnichten her, abgesehen davon, dass das Argument sowohl in moralischer Hinsicht, als auch in faktischer Hinsicht nicht zu Ende gedacht ist.
Insbesondere erscheinen in der heutigen offenen Gesellschaft andere, nicht strafrechtliche Mittel wie Aufklärung, Therapien, Fürsorge und dergleichen geeigneter der Zeugung behinderter Kinder entgegen zu wirken.
Auch, dass das Institut der Familie oder die Volksgesundheit vor dem Beischlaf volljähriger, leiblicher Geschwister mit staatlicher Hilfe geschützt werden müsse, wie das Gericht es fordert, ist nicht im Wortlaut des Gesetzes zu finden, der aber gerade vom Gericht für verfassungsgemäß erklärt wurde. Die vom Gericht bemühte Tradition - und da fängt der Senat bei Pontius und Pilatus an nach dem Motto, das war schon immer so - zeigt indes, dass der Geschwisterinzest als Letzte der klassischen „Perversionen“ übrig geblieben ist und man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Senat einem insgeheim bedauerten sittlichen Verfall der Gesellschaft ein untaugliches Exempel entgegenstellen will; Die Homosexualität ist exakt so lange und so flächendeckend verpönt und poenalisiert gewesen wie der Geschwisterinzest, dieses Tabu ist glücklicherweise gebrochen. Das sehr formalistische Traditionsargument des Gerichtes fällt bei dieser Parallel-Betrachtung in sich zusammen. Es bedürfte einer besonderen Begründung, die das Verfassungsgericht jedoch nicht liefert, weshalb die Tradition beim Geschwister-Inzest fortzuführen sei.
Einen Punkt ignoriert das Gericht: Im Gesetzestext werden Schwester und Bruder gleichermaßen wegen Geschwisterbeischlafs unter Strafdrohung gestellt. Von einem speziellen Schutzzweck des schwächeren Geschwisterteils, den das Gericht regelmäßig in der Schwester vermutet, steht in der Vorschrift nichts. Wenn ein Geschwisterteil noch minderjährig ist, wird es vom gesetzlichen Wortlaut lediglich straffrei gestellt. Ansonsten werden beide gleichermaßen behandelt. Wo also verbirgt sich der so genannte „Schwächere“ im Wortlaut? Es gibt ihn dort nicht.
Zu Recht weist der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes Winfried Hassemer, der als einziger Richter gegen seine sieben Kollegen dafür gestimmt hatte, der Beschwerde von Patrick S. stattzugeben und damit das Strafgesetz für Geschwisterbeischlaf für nichtig zu erklären, darauf hin, dass hier der vom Gericht angerührte Cocktail von verfassungsrechtlichen Rettungsargumenten für den Inzesttatbestand, die jedes für sich schon nicht ziehen, kein eigenes verfassungskonformes Gesamtbegründungskonzept darstellen kann.
Ein wirklich starkes Stück der Entscheidung sind die markigen und absolut realitätsfernen Worte zum heiligen Gral der Familie. Wirklichkeit ist, dass es das konturenlose Überbild der Familie, das das Verfassungsgericht in dieser speziellen Entscheidung, auch abweichend von anderen Entscheidungen, zeichnet, kaum noch gibt. Die Familie wird, auch von der Justiz, täglich an allen Ecken und Enden entwertet und reduziert. Die aktuell durchgesetzte Krippe ab dem sechsten Lebensmonat ist eine massive Veränderung der konstitutiven Struktur der vom Gericht in Bezug genommenen traditionellen Familie. Die Begriffe Familie, Mutter und Vater sind in vielen Diskursen dabei zu reaktionären, negativ besetzten Kategorien zu werden. In einer Single- und Patchworkgesellschaft von schützenswerten Rollenmustern der Familie zu sprechen, wirkt unpassend. Auch die homosexuelle Ehe bietet den dort erzeugten Kindern nicht die tradierte Familien- und Rollenwelt des Gerichtes.
Zynisch ist auch die behauptete Fürsorge für die Kinder aus Inzestbeziehungen, die durch dieses Urteil in herausragender Weise gebrandmarkt werden. Diese sollen mit der Stigmatisierung einer bemakelten Abstammung leben, in dem schon der Beischlaf, aus dem sie entstanden sind, kriminelles Tun war. Solche Kinder werden wie ein Kollateralschaden einer strafbaren Handlung ihrer eigenen Eltern behandelt. Die Behandlung von Inzestkindern wird so zu einem Alptraum, den die Verfassung mit Sicherheit nicht deckt. Außerdem müssen Kinder aus einer Inzestbeziehung damit leben, dass nicht nur ein Elternteil (wie in einem Vergewaltigungsfall), sondern unter Umständen beide Eltern im Gefängnis sitzen.
Das Parlament ist aufgerufen, wie es aus den Reihen der Grünen jetzt bereits gefordert wurde, die Entscheidung zu fällen, ob bei Geschwisterbeischlaf wirklich Haftstrafe das zeitgemäße Reaktionsmittel des Staates ist und bejahendenfalls ein neues, differenziertes Gesetz vorzulegen.
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