Partei - Politik - Bundestagswahl 2006
Will die Justizministerin über Männer – Bashing ins Kanzleramt?
Vaterschaftstest, Informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.Januar 2005 zur Frage, welche Rechte hat der an seiner Vaterschaft zweifelnde Mann - so gut wie keine - wirft bereits aus logischen Gesichtspunkten, aber auch aus gesetzessystematischen, aus ethisch – moralischen und verfassungsrechtlichen Gründen immanente Zweifel auf. Wünschenswert wäre daher, dass diese BGH-Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt wird.
(Dieser Artikel erschien in einer stark gekürzten Fassung in der Magdeburger Volksstimme vom 19.1.05)
Der BGH sagt, dass ein diskreter Vaterschaftstest vor Gericht unverwertbar sei. Zudem besteht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage eine hohe Eingangshürde. Der bloße Wunsch eines Mannes Gewissheit über seine Vaterschaft zu bekommen, ist nach geltendem Recht überhaupt nicht justiziabel. Auch in dem BGH – Beschluss heißt es erneut: Vielmehr muß der Kläger konkrete Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.
Die Frage, ob ein Mann überhaupt klagen kann, hängt also von der Willkür der Entscheider ab, ob sie das Vorliegen von Zweifeln an der Vaterschaft für konkret vorgetragen erachten oder nicht. Hier stellt sich bereits Frage, ob es überhaupt verfassungskonform sein kann, einem Menschen im Privatrecht derartige Klaghürden aufzuerlegen. Dazu kommt: Die gesamte Gesetzessystematik das Vaterschaftsrecht betreffend stammt aus alten Zeiten, als es noch keinen Gentest gab, und gesetzliche Vaterschaftsfiktionen insofern quasi tolerabel waren, als die letzte Sicherheit über Vaterschaft oder nicht Vaterschaft ohnehin nicht zu erreichen war, womit aber auch verbunden war, dass ein zur Vaterschaft verdonnerter Mann sich wenigstens noch Hoffnungen machen konnte, doch auch der biologische Vater eventuell zu sein.
Die Regel nach der gegebenenfalls mehrere Männern - nach freier Auswahl der Frau - die der Frau im Empfängniszeitraum beigewohnt hatten – potenziell Väter sind, ist traditionell darauf ausgerichtet gewesen dem Kind in jedem Fall einen Vater, Namensgeber und Ernährer zu garantieren. Die gesamte Rechtsvorstellung war auch von der ideellen Vorstellung geprägt, der Mutter ohne Mann wenigstens die damals so empfundene Schande zu ersparen unehelich ein Kind bekommen zu haben oder ein „gefallenes Mädchen“ zu sein. Damit ist dieser Teil des Vaterschaftsrechtes, der heute noch gilt, eigenartiger Weise von allen emanzipatorischen Gesetzesnovellen der letzten 100 Jahre unberührt geblieben und geht nach wie vor davon aus, dass der Mann das Geld und das Sagen hat und die Frau gleichsam eine Funktion des Mannes und vollkommen abhängig von ihm ist.
Zwei Aspekte haben sich indes vollkommen verändert:
1. ist die Frau nicht nur im Recht, sondern auch in der Wirklichkeit weitestgehend emanzipiert und 2. lässt sich dank moderner Medizin der biologische Vater eines Kindes feststellen, so dass es der Väter – Fiktionen nicht mehr bedarf. Im Gegenteil, diese Fiktionen aus alten Tagen sind rechtlich fragwürdig geworden und je nach Betrachterstandpunkt auch ideell. Im Zweifel scheint es dem Kindeswohl und auch dem Elternwohl möglicherweise am dienlichsten zu sein, wenn der tatsächliche Vater festgestellt worden ist und vom Lebensbeginn des Kindes an, so auch die Vater- Kind – Beziehung aufnehmen kann.
Der Segen gerade dieses Gentestes
Das Vaterschaftsrecht kann und muss deswegen billigerweise an die gesellschaftlichen Wirklichkeiten und neuen technischen, medizinischen Möglichkeiten angepasst werden. Da heutzutage der Segen besteht, dass jedes Kind, jeder Mensch wissen kann, wer sein Vater und wer seine Mutter ist und damit auch, wer die Großeltern sind und wo die Geschichte liegt, muss auch jeder voreinander, untereinander - Vater, Mutter und Kind - nicht nur das Recht haben zu wissen, wie die Verwandtschaftsverhältnisse sind, sondern die Pflicht haben dieses Wissen auch herzustellen.
Es ist unerträglich dass scheinheilig vom Kindeswohl gesprochen wird, obwohl bekannt ist, dass fast jeder Mensch, irgendwann in seinem Leben intensiv nach seiner Herkunft und seinen Wurzeln forscht. Das ist ja gerade Teil der Selbstreflexion des Menschen.
Nur noch ein paar ewig gestrige ideologische Modernisten, die vornehmlich in den sechziger und siebziger Jahren ihre Sozialisation erfuhren, hängen der Idee nach, dass ein Kind nur „Bezugspersonen“ bräuchte, und die biologische Elternschaft keine Rolle spielt, weil es nur auf die Umwelteinflüsse ankäme. Diese Thesen verschwanden aus der gesellschaftlichen Wirklichkeit als restlos gescheitert zwar inzwischen weitestgehend, schwingen aber in der BGH – Entscheidung möglicherweise noch nach. Die Idee, dass Kinder nur irgendwelche Eltern brauchten zu deren Glück, hatte vor allem den großen Nachteil, dass die liebevollen „Bezugspersonen“ allzu oft, wenn sie keine Lust mehr auf diese Funktion mehr hatten, aus dem Leben „ihrer“ Kinder sang – und klanglos verschwanden, nach dem Motto: Kind, such die Dir eine neue Bezugsperson. Nachteil Nr. 2 für die Kinder war, dass sogar die leiblichen Eltern sich ideologisch aufgedopt plötzlich nicht nur in der Lage sahen, sondern teils für schick hielten, sich von Mutter – und Vaterpflichten Wochen – Monats oder - Jahresweise zu verabschieden. Nach dem Motto: nun müssen Mamma und Pappa sich auch endlich einmal selbst verwirklichen und da musst du Kind jetzt auch mal Verständnis haben, was nützen Dir missgelaunte leibliche Eltern. Die damalige auf das Kindeswohl abgestellten, ideologischen Erklärungen zielten tatsächlich vor allem auf das Wohlbefinden des neuen Elterntyps. Dieser ganze gedankliche Überbau hat sich im realen Leben jedoch wohl letztlich nicht bewehrt. Längst ist etwa über die Mutterbewegung bei den Grünen oder auch in der Justiz – siehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar 2003 - siehe der Artikel über Eltern zweiter Klasse
http://bettinaroehl.blogs.com/mainstream/2005/01/volksstimme_822.html
- das die biologische Mutterschaft betonte – der zwischenzeitlich als altmodisch geltende Grundgedanke gesellschaftlich wieder zum tragenden Konsens geworden, dass im Regelfall die Eltern – Kind – Beziehung am solidesten dort ist, wo das Glück besteht, dass die Kinder in fester Beziehung zu ihren tatsächlichen Eltern und Erzeugern aufwachsen.
Es ist daher geradezu eine Perversion des Rechtes und speziell des Rechtes des Kindes, wenn sein Recht darauf zu wissen, wer seine leiblichen Eltern sind, gnadenlos in die Disposition der allein sorgeberechtigten Mutter gestellt wird. Im Zweifel entspricht es dem Kindeswohl, dass das Kind von seinem leiblichen Vater (und der leiblichen Mutter ) unterhalten wird und in einer Atmosphäre von Wahrheit und Klarheit aufwächst und nicht in einer Scheinidylle, in der allein die Mutter weiß: ach liebes Kind, ach lieber Vater, wenn ihr nur wüsstet, wies wirklich steht.
Das alte Vaterschaftsrecht, das auf der Grundlage beruht, dass der Vater nicht ermittelt werden kann, muss grundlegend aus dem Mittelalter in die Neuzeit geholt werden und auf den neuesten technischen Stand gebracht werden. Notfalls ein automatischer Routinetest bei der Geburt durch den niemand sich verletzt fühlen kann, aber der größtmögliche Rechtsfrieden für den Lebensstart eines Neugeborenen geschaffen wird.
Wie im Zivilrecht üblich, wo jeder Mensch nicht nur die volle Gestaltungsfreiheit seiner privatrechtlichen Sphäre hat, sondern auch die damit korrespondierende, volle Freiheit hat zivilprozessual zu tun und zu lassen, was er will, sei es auch, dass er Verfahren anstrengt und sei es auch, dass er ein sinnloses Verfahren anstrengt, muss auch ein Vater, ohne dass die Mutter des Kindes willkürlich dazu ja oder nein zu sagen hat, eine Vaterschaftsüberprüfung vor Gericht durchsetzen können. Hierfür muss ein zweifelnder Vater keine besonderen, zusätzlichen Hürden überspringen müssen, die er oft auch gar nicht überspringen kann; Das Gericht darf keine quasi hoheitlichen Sinnfragen vor ab stellen und den zweifelnden Vater daraufhin überprüfen, ob er überhaupt klagen darf.
Der BGH sagt praktisch gesprochen: Zweifelnder Vater! Du brauchst zur Plausibilisierung Deiner Klagbefugnis einen Zweifel der so sicher ist, wie ein Vaterschaftstest, damit Du vor Gericht erstreiten kannst, dass ein gerichtlich angeordneter Vaterschaftstest überhaupt stattfindet. Leider darfst Du aber klagvorbereitend keinen privaten, heimlichen oder unheimlichen Vaterschaftstest vor dem Prozess anfertigen lassen.
Das ist de facto ein verfassungsbeugendes Abschneiden des jedermann offen stehenden Rechtsweges.
Wie soll also ein Mann einen Zweifel oft innerster Herzensart tatsächlich plausibilisieren? Ist das zumutbar? Kann das im Jahr 2005 geltendes Recht sein? Die allein sorgeberechtigte Mutter, die als Vormund für ihr Kind, das formal Gegner einer Vaterschaftsanfechtungsklage ist, die Partei – Entscheidungen für das Kind in einem Rechtsstreit trifft, steht im speziellen Verhältnis Vater-Mutter-Kind immer in einem enormen Interessenkonflikt, den zu ignorieren völlig absurd ist und ebenfalls gegen die Gesetzesethik verstößt.
Eine Frau, die vielleicht schon jahrelang einen Zahlvater und damit auch einen Vater für ihr Kind gebunden hat, wird nicht nur um des Kindeswohles Willen zum Beispiel an diesem Vater festhalten wollen, sondern unter Umständen vor allem um ihrer selbst Willen. Sie will – vielleicht – auch für sich und nicht nur für das Kind den Kindesunterhalt oder: den Unterhalt für ihre eigenen Mutterleistungen dem Kind gegenüber. Sie will sich nicht der Gefahr der Strafbarkeit der Kindesunterschiebung aussetzen. Und sie will unter Umständen auch moralisch nicht als Beziehungsuntreu, als Lügnerin oder Verräterin dastehen.
Kann ein zweifelnder Vater, der durch die Willkür der Mutter zum verzweifelnden Vater werden kann, für eine positive Entwicklung des Kindes förderlich sein?
Wenn ein zweifelnder Vater frank und frei jederzeit eine Vaterschaftsanfechtungsklage durchführen könnte, bedürfte es in vielen Fällen nicht des jetzt vor dem BGH diskutierten heimlichen Vaterschaftstestes. Aber wie auch sonst im Rechtsverkehr üblich, wo es gang und gäbe ist, dass private, diskrete Klagvorbereitungen getroffen werden, um zu entscheiden, ob man überhaupt klagt und um die Klagaussichten zu erhöhen, siehe das ausufernde Dedekteiwesen, muss auch ein diskreter, vorprozessualer Vaterschaftstest möglich sein, der dann durch das nachfolgende Gerichtsgutachten bestätigt oder widerlegt wird, und im Fall, dass die Parteien verständig miteinander umgehen, sogar eine Anfechtungsklage überflüssig macht. Insbesondere wenn sich heraus stellt, dass die Vaterschaftszweifel unberechtigt waren, löst sich alles ohne belastendes Gerichtsverfahren in eitel Sonnenschein auf.
In einer Familie sollte man nach Möglichkeit Vertrauen zueinander haben und jedenfalls nicht das schlimmste familienzerstörende Geheimnis gnadenlos gegeneinander administrieren dürfen: ach, du lieber dummer gehörnter „Vater“ – ach Du mein lieber guter Onkel, der Du glaubst mein Vater zu sein! Im internen Verhältnis einer Familie, insbesondere in der Eltern- Kind- Beziehung muss jeder gegen jeden ganz selbstverständlich nicht nur dulden, sondern es aktiv fördern, dass festgestellt wird, wie die Verwandtschaftsverhältnisse sind. Es ist dem Wohl des Kindes abträglich, wenn man es durch den Glauben an einen fingierten Vater davon abhält seinen wirklichen Vater ebenfalls in sein Herz zu schließen, was im Einzelfall auch durchaus einmal ein zunächst schmerzhafter Prozess sein kann.
Ein anderer Gedanke, der auch denkbar wäre und der das scharfe Schwarz - weiß - Denken aus der Debatte nehmen könnte:
Bitte ! Wenn der heimliche Vaterschaftstest nicht sein soll, dann wählt man eben eine im Gesetz nicht fremde Hilfskonstruktion. Beispielsweise könnte man sagen, der Heimliche Vaterschaftstest ist verboten, der Vaterschaftstest ist allerdings mit Zustimmung der sorgeberechtigen Person zulässig, die Zustimmung zum Vaterschaftstest darf aber nur aus wichtigstem Grund verweigert werden, die Beweislast für die Wichtigkeit des Grundes trägt die sorgeberechtigte Person.
Und weiter würde eine gesetzliche Definition festgeschrieben, dass das Auffinden des leiblichen Vater stets dem Wohl des Kindes dient, jedenfalls nicht abträglich ist.
Die Jokerkarte: das informationelle Selbstbestimmungsrecht
Es ist gerade kein unzumutbarer Eingriff in die Sphäre eines Menschen, wenn man ihm auferlegt zu dulden, dass sein Vater und seine Mutter durch Analysieren eines Kaugummi oder eines Haares die Verwandtschaft feststellen lassen. Auch eine Mutter, die befürchtet, dass ihr Kind bei der Geburt verwechselt wurde, kann in seltenen Fällen in eine solche Lage kommen. Für sie ist nach dem alten Recht, das aus der Zeit der Hausgeburten kommt nicht einmal ein Klagweg vorgesehen.
Auch ist der Fall denkbar, dass eine Frau selber plötzlich gern wüsste, wer denn nun von ihren mehreren Bett-Partnern der Vaters ihres Kindes tatsächlich ist. Diese Mutter müsste nicht nur heimlich eine Probe von ihrem Kind nehmen, sondern auch vor allem auch heimlich eine Probe von den in Frage kommenden Männern ziehen, um sie diskret überprüfen zu lassen. Erlaubt der BGH der Mutter das?
Weil dem Gericht und der Bundesjustizministerin, die bekanntlich soweit gehen will, eine prozessvorbereitende, diskrete Vaterschaftsanalyse unter Strafe zu stellen, so als handelte es sich zwischen dem seit Geburt des Kindes eingetragenen Zahl – Vater um einen wildfremden Menschen für das Kind, kein rechtlich tragbares Argument eingefallen ist, verfallen sie auf einen schweren Denk – und Verfassungsfehler. Sie erfinden ein Datenschutzrecht, das im konkreten Fall „informationelles Selbstbestimmungsrecht“ genannt wird. Allerdings: Auch bei Einschaltung des Gerichtes ( Hoheitsorgan ) bleibt ein ziviler Rechtsstreit ein ziviler Rechtsstreit und da hat das „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ grundsätzlich einmal nichts zu suchen.
In der Tat, es handelt sich bei diesem Recht um ein Grundrecht, also ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat, um ein Freiheitsrecht in dem Subordinationsverhältnis zwischen dem Individuum und der geballten Macht des Staates. Diese Grundrechte gelten anerkanntermaßen gerade nicht im privaten Bereich, zwischen Bürger und Bürger, Vater und Kind. Als allgemeine Rechtsgedanken fließen die Ideen der Grundrechte etwa über Generalklauseln wie Treu und Glauben ins Privatrecht ein. Auch bei der Auslegung unspezifischer Rechtsbegriffe spielten die Grundrechte eine Rolle. Aber als privatrechtliche Anspruchsgrundlage, oder als privatrechtlicher Unterlassungsanspruch, taugen die Grundrechte, die der Bürger gegen den Staat hat, nicht im Mindesten. Und am allerwenigstens in dem sensiblen Privatrechtsgebilde namens Familie, wo die Eltern ohnehin nicht nur alles über ihre Kinder wissen, sondern gerade im körperlichen, gesundheitlichen Bereich auch alles wissen müssen. Wie auch oft genug gerade im Bereich ererbter Gesundheitsrisiken. Da hat ein Kind sogar das Recht zu erfahren, wie die Risikolage ist, um ein medizinisches Risiko abzuwägen.
Eine BGH – Entscheidung, die das systematische Risiko in sich trägt, dass der biologische Erzeuger eines Kindes von seinen Unterhaltspflichten frei gestellt wird, und sich diese durch einen nicht biologischen, rein gesetzlich fiktiven Vater von seiner Unterhaltspflicht befreien lässt – und dies im Zeitalter des hier segensreichen Gentests - kann nicht verfassungskonform sein.
Art. 6, das Familienrecht und der Vaterschaftstest
Das Grundrecht der informationellen Freiheit ist so etwas von untauglich für die Entscheidung zum diskreten Vaterschaftstest, dass es fast schon schwer fällt, den Gedankenfehler auszumachen. Hier kann nur von einem absurden und krassen Fehlurteil gesprochen werden, in dem es bei genauer Betrachtung auch am allerwenigsten um das Kindeswohl geht, und viel eher um eine allgemeine Befangenheit im Geschlechterkampf, hier in der konkreten Ausgestaltung der Auseinandersetzung zwischen Mutter und vermeintlichem oder tatsächlichen Vater.
Das die Zivilrechtssprechung, das 1983 aus Art. 2, keinem klassischen Abwehrrecht im Grundrechtskatalog entwickelte „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ quasi klammheimlich zu einem zivilrechtlichen Anspruch umfunktioniert hat, obwohl der zum Handeln aufgerufene Gesetzgeber eine entsprechende Novelle des BGB unterlassen hat, muss man zur Kenntnis nehmen. Natürlich ist es das gute Recht der Rechtsprechung Recht fort zu entwickeln, das ändert aber nichts daran, dass sich diese konkrete Rechtsfortentwicklung, gerade wie es der Streit um den Vaterschaftstest zeigt, als nicht zu Ende gedacht erweist. Ein öffentlich – rechtliches Grundrecht taugt eben nicht zur 1:1 – Übernahme ins Privatrecht.
Dass die Justizministerin auch nicht mit dem privaten Persönlichkeitsrecht argumentiert, sondern mit der Granate des informationellen Selbstbestimmungsrechtes zeigt dies.
Das informationelle Grundrecht steht wie jedes Grundrecht in einem Konkurrenzverhältnis zu den anderen Grundrechten, die der Bürger gegen den Staat hat. Konkret: Art. 6 im Grundgesetz schützt Ehe und Familie und meint damit historisch nach geltendem Recht am ehesten die durch Verwandtschaft begründete Familie, soweit es um die Kinder geht. Im Lichte dieses Grundrechtes, das auch die Vater – Kind – Beziehung schützt und seiner immanenten Abwägungen innerhalb des Grundrechtes des Art. 6 selbst, kann man zu keinen anderen Ergebnis kommen, als dass die Vater – Kind, Kind – Vater – Beziehung keine Einbahnstraße ist, sondern eine Straße mit Begegnungsverkehr mit daraus folgenden Rechten und Pflichten. Dazu gehören wechselseitig Duldungspflichten oder umgekehrt ausgedrückt gegenseitige Duldungsansprüche, und zuvörderst natürlich der Anspruch des Kindes wie des Vaters zu wissen, ob es das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind überhaupt gibt.
Art. 6 verdrängt jedenfalls die Eingriffsmöglichkeiten des Staates in die Familie ausgerechnet mit dem gegen sich selbst gerichteten Grundrecht der informationellen Freiheit. Wenn man also schon der offenbar bei den Zivilgerichten herrschenden Meinung folgt, die informationelle Freiheit sei Bestandteil des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtes, dann kann dies jedenfalls nur in der Weise bejaht werden, dass das überragende Grundrecht des Art. 6 Ehe und Familie auch im Zivilrecht die informationelle Freiheit zwischen Vater und Sohn und Vater und Tochter überstrahlt.
Das einfache, vergleichsweise plumpe, plakative Benennen des Begriffes „Informationelle Selbstbestimmungsrecht“ des Kindes, als handele es sich um ein absolutes Recht, dessen Anwendung überhaupt nicht mehr im Einzelfall abzuwägen ist, wird der Sache auf keinen Fall gerecht.
Absolute Rechte gibt es auch nicht. Außer Art. 1 GG, der aber nicht als Anspruchsgrundlage angesehen wird, dort heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Die Würde des Menschen ist, müsste man hinzufügen, auch unverzichtbar. Als ein absolutes Recht sieht auch die Bundesjustizministerin das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht, denn sie legt dieses Selbstbestimmungsrecht ganz selbstverständlich fast zur freien Verfügung in die Hände der sorgeberechtigten Mutter. Wenn ein Vertreter, wie die Mutter, vergleichsweise unkontrollierbar über das Recht des Kindes verfügen kann, dann kann es sich nicht um ein wirklich besonders absolutes Recht handeln, in das der Vater durch einen diskreten Vaterschaftstest eingreift. Schon gar nicht, ist, wie gesagt, verständlich, dass hier quasi mit der Verfassung gegen einen zweifelnden Vater herumgefuchtelt wird. Kleiner gings offenbar nicht. So verwerflich sind also die Väter, dass nur noch die Keule des Grundgesetzes gegen die hilft.
Selbst wenn man also nicht der hier vertretenen Auffassung folgte, dass die informationelle Selbstbestimmung nur das Verhältnis des Bürgers zum Staat regelt, käme man auch bei einer direkten, zivilrechtlichen Anwendung zu demselben Ergebnis, dass nämlich ein zweifelnder Vater ein materielles und auch ein Klagrecht haben muss, seine Vaterschaft überprüfen zu lassen und zwar unabhängig von der Mutter und auch unabhängig von dem Kind.
Im Übrigen : Auch wenn man die Sache zivilrechtlich, anders als sie hier gesehen wird, als gegessen ansähe, kann man kaum zu einem anderen Ergebnis kommen, weil das allgemein geregelte Persönlichkeitsrecht im BGB hinter dem höchst speziellen Familienrecht eher zurück tritt und zum anderen auch wie schon angesprochen unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht, und alles, was den in Art. 6 geschützten Gedanken des Schutzes von Ehe und Familie essentiell tangiert, stellt sich als Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
Eine Grundrechtsabwägung zwischen den Vaterrechten und den Kinderrechten im Rahmen von Art. 6 selber, hat die Justizministerin und hat auch der BGH offenbar völlig unterlassen. Dort werden zweifelnder Vater und Kind behandelt, wie völlig fremde Parteien, die nichts miteinander zu tun haben. Wie ein Arzt und ein Patient oder eine Fluggesellschaft und ihr Reisegast.
Dies ist ein leider modern gewordener Ansatz Familie zwar einerseits groß zu propagieren, wie derzeit eine andere Bundesministerin, nämlich Renate Schmidt, aber andererseits, wenn’s ums Eingemachte selber geht, Ehe und Familie doch eher als etwas Anrüchiges, Gestriges, Klammeriges, Betuliches mehr auf Scheidung und Trennung, als auf Verbindung Ausgerichtetes zu betrachten. Nach dem Motto neidvoll: Du heiratest, oh wie schön! Aber na ja, danach kommt die große Langeweile, und Öde und der Stress.
Das informationelle Grundrecht von Kind und Mutter im Auge des Hurrikans „Überwachungsstaat“
Neben der unverkennbaren Wurzel des mainstreamigen Geschlechterkampfes, der in dieser BGH – Entscheidung seine Blüten entfaltet, und den Mann in diesem Fall eines Teiles seiner Würde beraubt, muss auf einen zweiten, vielleicht noch wichtigeren Aspekt hingewiesen werden. Es handelt sich nämlich tatsächlich um ein wahrscheinlich höchst unterbewusstes Ablenkungsmanöver insbesondere der Bundesjustizministerin, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung kräftig die Medientrommel im Hinblick auf die hier diskutierte BGH – Entscheidung gerührt hatte.
Mit Hilfe des Bundesjustizministeriums wird gerade der Datenschutz des Individuum sowie das informationelle Grundrecht – beide in Artikel 2 des GG angesiedelt - nach Strich und Faden über jedes bisher gekannte Maß hinaus bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt. Die völlig überflüssige LKW – Maut bringt vor allem eins, nämlich staatliche Überwachung bis in den Intimbereich hinein. Die Handy – Netze sind für teures Geld von teuren, damals existierenden Datenschutztechniken befreit worden und geben Auskunft, was jemand sagt, schreibt, was er sieht, wo er sich befindet und von wo nach wo er sich bewegt.
Das Internet ist nicht nur eine segensreiche Einrichtung, sondern auch ein Totalüberwachungsinstrument und eines das zur systematischen Durchforschung lebenslang gespeicherter Daten geeignet ist. Bahnkarte, Hotel, Flug, Ebay, Apotheke, Einkäufe, Briefmarke, Banküberweisungen, Aktienkauf, Mahnbescheid, Reservierung einer Liebesdame, und die tägliche Lektüre – alles aus dem Internet. Sie haben sich ein Virenschutzprogramm für Ihren PC gekauft? Dann haben Sie die Sicherheit gekauft, dass der Hersteller Ihrer Firewall Sie 1. kennt und 2. den elegantesten aller denkbaren Zugriffe auf ihren Datenbestand hat. Aber Gott sei Dank arbeiten dort nur Engel.
Geht ein Bundesbürger durch eine Innenstadt, wird er durch eine Bankkamera, durch eine Kaufhauskamera, gegebenenfalls durch Karten fürs Parkhaus oder durch eine Parkplatzüberwachung ausgespäht, kauft er irgendwelche Konsumgüter, sind diese elektronisch überwachbar markiert, und jetzt wird gerade ein wenig am Mautsystem orientiert, die total durchleuchtende elektronische Gesundheitskarte für jedermann eingeführt. Im Straßenverkehr gezielt an den Knotenpunkten, die jeder passieren muss, wird die dreidimensionale gestochen scharfe Videoüberwachung Regelfall, ach ja, und da schließt sich der Kreislauf, wie man hört ist diese Überwachung besonders gut, um auf zahlungssäumige Väter staatlicherseits Jagd zu machen.
Auch die Satellitenbilder direkt vom Himmel, die interaktiven Navigationssysteme für jedermann wie etwa Navigate von T-Mobile, sagen dem Staat zum Teil nicht nur, wo du gerade hingehst, sondern sogar welches Dein Endziel ist, das ja zur Routenberechnung zuvor gesendet wurde. Der Pass oder Personalausweis mit jenem Gencode, den Eltern und Kinder untereinander nicht wissen dürfen, versehen und sonstigen biometrischen Daten ist eine Frage der Zeit.
In einer solchen Rechtswirklichkeit, die bekanntlich die höchste, normative Wirklichkeit überhaupt besitzt, eigentlich noch wirksamer als die von Gesetzen, in einer Wirklichkeit in der Datenschutz nur noch zur Verfolgung von Spezialinteressen missbraucht wird, aber de facto nicht mehr existent ist, aber immer noch das Feigenblatt des Datenschutzbeauftragten existiert, in einer solchen Zeit behauptet die Justizministerin, die an der Einführung all dieser Techniken beteiligt war, mindestens daran, diese Techniken nicht zu verhindern, dass ausgerechnet ein diskreter Vaterschaftstest gegen Datenschutz in einer Weise verstieße, dass sogar ein Straftatbestand dafür neu zu kreieren sei.
In Zeiten, in denen es ständig aus allen Parteien heißt, weniger Staat, ist es schon grotesk, und auch in Wahrheit bösartig, neuen Zwist in dem ohnehin nicht einfachen Verhältnis von Familien zu säen, um davon abzulenken, dass nicht die inkriminierten Männer ihren Kindern „informationelle“ Grundrechte nehmen, sondern der Staat den Männern, aber vor allem allen Bürgern, die mit rasender Geschwindigkeit der Totalüberwachung von oben seelenruhig und aktiv mittuend entgegenrasen.
Deswegen steht zu vermuten, dass bei denen, die es wissen, und die hier lauthals mit schreien, die wahre Triebfeder für diese Aktivität für das angebliche Kindeswohl im Namen des informationellen Grundrechtes der besonderen Art diejenige ist, dass sie ihren eigenen Horror vor der Überwachungswirklichkeit – und Zukunft hier irgendwo auf gehörnte Väter abdelegieren. Da gibt es einen Entlastungsdruck. Gibt es da einen Druck im privaten Bereich besonders laut und gar mit einem der höchsten Güter überhaupt, nämlich dem Kindeswohl herumzufuchteln, um das eigene Tun im Ausbau der staatlichen Totalüberwachung selber überhaupt ertragen zu können ?
Gibt es da etwa ein Bedürfnis sich selber zu Kämpfern für den Datenschutz hoch zu stilisieren, das offenbar zu dieser unverständlichen Entscheidung des BGH mit beigetragen hat? Ebenso, wie zu der ungewöhnlich medial aufgeplusterten Gesetzesinitiative, die von 90 % aller sich an den aktuell laufenden Umfragen im Internet beteiligenden Bürgern abgelehnt wird, die aber weil sie so tief und so ungerecht in die Menschenwürde der Betroffenen eingreift, etwas Traumatisierendes in die Bevölkerung trägt ?
Männer und Frauen sollten sich nicht aufeinander hetzen lassen, und sich nicht mit so sinnlosen, hässlichen und selbstzerstörerischen Kämpfen beschäftigen,
sondern als Bürger eine Obrigkeit im Überwachungswahn erkennen und die wahre Motivlage derjenigen verstehen, die sich formal für den Datenschutz in ihrem höchst persönlichen Privatleben einsetzen, während sie den Datenschutz tatsächlich aber beseitigen. Mütter und Väter sollten auf eine sanfte Klarheit in ihren Beziehungen schaffen, auch wenn es weh tut, aber nicht den Staat sich zu sehr in ihre Privatrechte einmischen lassen. Die wenigen betroffenen Frauen sollten Frau genug sein und klar sagen, wenn das Kind von einem anderen Mann abstammt oder sie Zweifel haben, wer der Vater ist. Vor allem damit nicht irgendwann auf eine unschöne Art Streit oder gar Tragödien entstehen.
Wegen der Volkszählung von 1983 wurde das informationelle Grundrecht entwickelt
Das Bundesverfassungsgericht hat das informationelle Grundrecht 1983 entwickelt, um den Bürger im Rahmen der damaligen Volkszählung zu schützen und genau da gehört das informationelle Grundrecht auch hin.
1983 war man bei weit geringerer Entwicklung der Digitaltechnik schon besorgt, dass durch bloße, elektronische Datenverknüpfung aus dem Fragebogen, also durch informationelle Technik der anonym bleiben sollende Bürger plötzlich für den Staat ein konkret identifizierbares (und verfolgbares ) Individuum wird. Heute findet niemand etwas dabei die Überwachungskamera direkt ins Gesicht eines Individuums zu richten.
Das informationelle Grundrecht sollte und soll nicht vor einzelnen „bösen“, gehörnten Vätern schützen, sondern vor einzelnen „bösen“ Politikern, und vor einem bösen Start bereits in dessen Anfängen schützen. Das informationelle Grundrecht soll von vorne herein den Verlockungen der sich rapide entwickelnden Totalüberwachungstechnik und deren Missbrauch einen Riegel vorschieben.
Um Datenverknüpfung und dadurch generierbare Individualisierungen, wohl gemerkt durch den Staat, geht es beim Vaterschaftstest dagegen überhaupt nicht. Weder ist der Genabgleich zwischen Vater und Kind Datenverknüpfung im Sinne der „informationellen Grundrechtes“ noch geht es um einen hoheitlichen Eingriff, sondern nur um eine einmalige privatrechtliche Vaterschaftsüberprüfung.
Insofern ist die Heranziehung der Keule der „informationellen Grundfreiheit“ durch das BGH als ein Entscheidungsargument ein bereits juristisch völlig untaugliches Mittel gewesen. Zwischenmenschlich ist dieses untaugliche Argument erst recht eine Katastrophe, weil es zwischen Vater und Kind, die eine gemeinsame, zwischenmenschliche Sphäre haben – die engste aller denkbaren - gar nichts zu suchen hat. Väter und Mütter sollten sich schützend vor ihre Kinder stellen, damit diese noch eine kleine Chance behalten in ihrem Leben unbemerkt einen Apfel zu essen, einen Liebespartner zu küssen oder auch gelegentlich lustvoll falsch zu parken.
Ein Nebengedanke:
Dort, wo insbesondere nach einem Sexualdelikt oft genug zig 10 000 Männer körpereigene Substanzen zur DNA – Analyse abgeben ( freiwillig müssen ), obwohl es nur einen Täter gibt, der nicht einmal aus der Region zu kommen braucht, bewegt man sich in der Tat im öffentlich - rechtlichen ( strafrechtlichen ) Bereich. Hier gibt es, da die Daten im behördlichen Bereich und weiter verarbeitet werden, „informationelle“ Verknüpfungsrisiken der Daten in ganz erheblichem Maße. Eine solche Maßnahme, die von Fall zu Fall gleich eine steigende Tendenz der Erfassungsintensität aufweisen kann, nimmt man offenbar als verfassungsrechtlich akzeptabel hin, weil in der verfassungsrangigen Güterabwägung der Datenschutz, also die „informationelle Selbstbestimmung“, hinter dem Opferschutz und dem Aufklärungsinteresse des Staates zurück tritt.
Etwas eigenartig mutet an, dass es oft die Nämlichen sind, die einerseits die Männer halb qua Geschlechtes inkriminiert, halb als minderberechtet diskriminiert, in Massentests schicken, und die andererseits im Strafverfahren bei Sexualverfahren Milde walten lassen und trotz nicht ausgeschlossener Wiederholungstat, sich intensiv für Hafterleichterung und Freigang für Sexualtäter aussprechen und eiskalt mit den Achseln zucken, wenn ein bereits verurteilter Sexualtäter doch rückfällig wird und ein neues Opfer geschaffen hat. Solche Art rein aus Moden und Zeitgeist geborenen Brüche im Recht beweisen, wie wenig oft die Sache im Vordergrund steht, aber statt dieser Karrieredenken und Imagepflege.
Letztere Motive tragen dann auch dazu bei, zweifelnde Väter mit dem geradezu hier komisch anmutenden Argument ausgerechnet des Datenschutzes zu kommen. Die gesellschaftlichen Entscheidungen und auch Gerichtsentscheidungen unterliegen Moden.
Gehörnte Väter werden geradezu quälerisch und genüsslich verfolgt - warum ? /strong>
Es ist Naturrecht, dass ein Vater und seine Kinder nicht anders als eine Mutter und ihre Kinder wechselseitig eine naturrechtliche, nur im Ausnahmefall vom Staat beschneidbare Beziehung zueinander haben. Wenn es eine solche naturrechtliche, individuelle und damit exklusive Rechtsbeziehung zwischen Vater und Kind gibt, heißt dies begriffsnotwendig, dass alle Nicht – Väter eines Kindes diese spezifische, exklusive Beziehung nicht haben.
Der Zahlvater, an dem eine ganze Damenriege in Macht und Positionen etwas verkrampft festhalten will, mag zwar eine gewachsene Beziehung zu einem Kind haben, die aber vielleicht gestört ist, wenn einer an seiner Vaterschaft zweifelt, aber diese Beziehung kann nur unabhängig von ihrer Gewichtung im Einzelfall neben der biologischen Beziehung zwischen dem tatsächlichen Vater und seinen Kindern stehen. Dies heißt nicht, dass gewachsene emotionale Beziehungen zwischen Zahlvater und Kind nicht ebenfalls in höchstem Maße auch bereits nach dem existierenden, gesetzlichen Leitbild Anerkennung und Schutz verdienen.
Das BVerfG hat unlängst entschieden, dass nicht verheiratete Väter bei einer Trennung von der Mutter letzten Endes wegen der biologisch engeren Mutter – Kind – Beziehung, so es dieses denn gibt, im Zweifel zurück stehen müssen und auf die Kinder zu verzichten hätten. Damit hat das BVerfG konkludent auch die exklusive, biologische Vater – Kind – Beziehung als real – existent bestätigt. Diese wird nun verbissen von denjenigen negiert, die einen Zahlvater auf dem Papier mit prozessualen Hürden, mit faktischen Hürden in Gestalt der Verhinderung des diskreten Vaterschaftstests gar mit Strafe verfolgen wollen und zur lebenslangen Unterhaltszahlung verdonnern. Diese bedeutet nämlich Verhinderung der Anpassung der papiernen Wirklichkeit an die Verwandtschaftliche. Es bedeutet, dass die Beziehung zwischen dem biologischen Vater und dem Kind quasi verunmöglicht wird.
Es scheint immer irgendetwas schief in einer Gesellschaft zu sein und sehr im Argen zu liegen, wenn zunächst kleine Minderheiten, wie in diesem Fall gehörnte Väter geradezu quälerisch und genüsslich verfolgt werden, um es einmal ganz deutlich beim Namen zu nennen. Das schafft Friktionen in der Gesellschaft, das ebnet den Weg für weitere Ungerechtigkeiten und falsche Macht – und Denkpositionen. Insofern scheint es nicht nur angezeigt für die an die Kette gelegten Zahlväter Partei zu nehmen, sondern sich weitergehende Gedanken zu machen.
Warum kommt nach Jahrzehnten plötzlich ein geistig - moralisches, öffentliches Milieu zustande, in dem ohne, dass dies viel bringt, es plötzlich nicht nur möglich, sondern gar akzeptiert und gewünscht das Blindengeld abgeschafft werden soll? In einer Zeit, in der es immerzu um den politisch – korrekten Schutz von Minderheiten geht, wird wirklich Bedürftigen eiskalt etwas weggenommen und eine Mehrheit findet das auch noch gut bis zumindest akzeptabel. Apropo Behinderte und Datenschutz: Haben Sie schon mal die Parkausweise von Behinderten im Auto liegen sehen ? Da steht zwangsweise für alle Öffentlichkeit sichtbar immer hübsch der Name des Inhabers Eleonore Mustermann, damit auch jeder genau weiß, auch der vorbeilaufende Polizist, also der Staat, wer da parkt, wo er parkt, und vielleicht sogar durch informationelle Verknüpfung, warum er dort parkt usw. Ein einfacher Strichcode würde es auf dem Ausweis auch tun. Hier ist das Treten von Datenschutzinteressen von behinderten Frauen und behinderten Männern Gang und Gebe und kein Mensch regt sich auf.
Es gibt eben immer wieder neue diskreditierte Minderheiten. Aktuell: Blinde, Väter, Sozialhilfeempfänger, um wahllos Beispiele heraus zu greifen.
Mosis Tod
Ganz aktuell nach Mosis gewaltsamem Tod und dem raschen Fahndungserfolg, ist das Geschrei groß. Schily, Stoiber und Schröder und viele andere beschwören die genetische Massenerkennung als das Allheilmittel der modernen Zeit gegen Verbrechen und wollen den Staat gegen das informationelle Freiheitsrecht jedes einzelnen Bürgers in die Lage versetzen, zwangsweise höchst individuelle Datenerhebungen und Sammlungen anzuschaffen und zu unterhalten. Der Staat soll genau das tun dürfen, wofür zweifelnde Väter in den Knast sollen!
Bei Ausufern der staatlicher Analysewut weiß der Staat demnächst quasi automatisch und geheim, wer der richtige Vater ist. Dann kann das Staatsorgan Gericht sich erkundigen, und die unwürdige prozessuale Eingangshürde für den Vaterschaftstest wäre de facto abgeschafft.
Die auf das Individuum bezogene Datensammelei dient den gutwilligen Bürgern und schadet den weniger Gutwilligen, weshalb viele Menschen leichtfertig geneigt sind, zu sagen, ach, der Datenschutz ist nicht ganz so wichtig, ich habe nichts zu verbergen. Das Grundabwehrrecht der informationellen Freiheit gegen den Staat ist dazu da, nicht die ehrlichen gutwilligen Machthabenden Politiker zu behindern, sondern bösartige Politiker von einer Machtergreifung abzuhalten. Die Ausnutzung überbordender staatlicher Datenbanken durch kriminelle Politiker oder organisierte Kriminalität – das ist der vorbeugende Sinn des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Datenschutzes.
Da scheint der Technikrausch in den Köpfen der obersten Spitzenpolitiker, die samt und sonders aus einer Zeit kommen, in der diese Techniken noch keine Selbstverständlichkeit waren, mit ihnen durchzugehen.
Zynisch könnte man sagen, nur die Justizministerin, einzig und allein sie hält noch aufrecht das Fähnlein des Datenschutzes wenigstens in einem kleinen Bereich gegen den Rest der Welt und ihre Kabinettkollegen hoch.
Und der Bundeskanzler ?
Er hat die Position seiner Justizministerin abgenickt. Nicht ahnend, dass er vielleicht an seinem eigenen Stuhlbein sägt. Diskriminierungen von männlichen Minderheiten sind in Wahrheit Diskriminierungsversuche der Männer insgesamt und natürlich sind die Tage solch konventioneller Männerexemplare wie Schröder und Fischer gezählt. Manch einer wird sich nach ihnen zurück sehnen.
Schröder und Fischer wollen natürlich die Macht und deswegen segnen sie mehr oder weniger alles ab, was ihren Geschlechtsgenossen an den Kragen geht. Beide wissen, was ihnen die Stunde schlägt. Step by Step ist eine Frauenclique, die teils auch über die Quote ins Amt gekommen ist, dabei die Macht zu ergreifen. Eine Bundeskanzlerin wäre nicht nur nichts Schlimmes, sondern etwas Schönes, aber sie wäre etwas Furchtbares, wenn sie nicht über offene, demokratische Auseinandersetzung und Leistung ins Amt käme, sondern über die Diskriminierung heute der Zahlväter, morgen der schulunfähigen Jungs, übermorgen über die Diskriminierung junger Männer, die als Verkehrsrowdies und quasi Kriminelle in geschlossenen Jahrgängen kaserniert werden usw.
Will die Justizministerin über Männer – Bashing ins Kanzleramt?
Die Art und Weise der Argumentation gegen den diskreten Vaterschaftstest, weit mehr als die Frage nach der Entscheidung für oder gegen einen solchen Test, macht es geradezu notwendig den Bogen weit zu spannen und den gesellschaftlichen Kontext zu beleuchten. Die wirklichen, nicht offen und ehrlich erkennbar gemachten Motive sind es, die die im gesellschaftlichen Kontext klein erscheinende Sache hochbrisant machen.
Es gehört zu den wesentlichen Auslegungsmethoden von Gesetzen und juristisch relevanten Texten, die so genannten Motive zu konsultieren, das heißt nachforschen, welche Gedanken dem Gesetzgeber zu einer Formulierung brachten, aus welchen Argumenten und Gegenargumenten eine festgeschriebene Formulierung resultierte. Hier scheint es angebracht nach den persönlichen Motiven der Justizministerin zu fragen und deren persönliche Lebensumstände zu berücksichtigen. Sie spricht soviel vom Kindeswohl. Die eine Hälfte der Kinder sind Jungs. Und ihr Wohl besteht darin, dass aus ihnen einmal glückliche Männer werden. Weiß die Bundesministerin das? Werden aus den männlichen Kindern nach der Pubertät böse Erwachsene? Da kann man nur alle Mütter warnen gut auf ihre heranwachsenden Jungs aufzupassen. Damit aus den Mädchen auch glückliche Frauen werden, sollte nicht ein gesellschaftliches Klima völlig verquerer und kaschierter Geschlechterstreitereien, aus Geschlechter – Ideologie heraus für die Zukunft installiert werden, sondern im Gegenteil ein Weg gesucht werden, wie die positiven Seiten des Geschlechterzusammenlebens unter emanzipierten Frauen und emanzipierten Männern eine Chance bekommen.
Dieser Artikel erschien in einer stark gekürzten Fassung in der Magdeburger Volksstimme vom 19.1.05
http://www.volksstimme.de/show_fullarticle.asp?AID=636902&Region=Magdeburg
Zum selben Thema erschien vor knapp zwei Jahren folgender Artikel von Bettina Röhl
Magdeburger Volksstimme
08.02.2003
www.volksstimme.de
P.S.
In einem Chat bei bei Brigitte.de vom 19.1.05 erläuterte Justizministerin Zypries gestern ihre Pläne zu Unterhaltsrecht und Vaterschaftstests:
Auf die heftigen Diskussionen in der Bevölkerung über Sinn und
Unsinn ihrer Pläne zum Vaterschaftstest angesprochen, sagte Brigitte
Zypries bei BRIGITTE.DE: "Ich habe die Ergebnisse der
Meinungsumfragen auch gesehen und überlege auch deshalb, wie das
Verfahren für die Vaterschaftsanfechtung vereinfacht werden kann. Bei
dem Grundsatz, dass niemand genetische Daten eines anderen heimlich
untersuchen lassen darf, muss es aber bleiben. Denn andernfalls ist
dem Missbrauch auch im Arbeitsleben oder bei Versicherungsverträgen
Tür und Tor geöffnet."
Dieses neue Argument von Frau Zypries, es sei Mißbrauch im Arbeitsrecht oder im Versicherungsrecht möglich, samt und sonders ausschließlich Zivilrechtsverhältnisse, wenn jemand genetische Daten eines anderen verwenden dürfe, geht ins Leere:
1. ist der spezielle Fall der Verwendung von Genmaterial des Kindes durch den anfechtenden Vater ein ganz spezieller, im Familienrecht auch ganz speziell geregelter Fall. Daraus irgendeine Abstraktion abzuleiten, ob in sonstigen Rechtsverhältnissen, zum Beispiel zwischen Versicherungen und Privatpersonen fremde Genmaterialien benutzt werden dürfen, hat nicht den mindesten Einfluss. Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Das ist ein Ablenkungsmanöver von Frau Zypries. Dass im Normalfall niemand fremdes Genmaterial benutzen darf, ist selbstverständlich. Das würden alle seriösen Testlabore auch gar nicht mitmachen.
Dafür, dass fremde Privatpersonen oder Versicherungen nicht heimliche Gentests machen, braucht man aber auch nicht das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung heran zu ziehen und es wäre, wie gesagt, rechtssystematisch auch problematisch dieses Grundrecht zur Anwendung zu bringen. Da ließen sich auch viele andere, vernünftige Regelungen denken. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist ein Recht zwischen Bürger und Staat und soll den Bürger vor dem Staat schützen und nicht vor anderen Bürgern. Keine Versicherung darf einem Bürger offen oder heimlich Haare oder sonstwas abschneiden, ganz unabhängig von jedem informationellen Selbstbestimmungsrecht.
2. reagiert die Ministerin offenbar auf die Umfrageergebnisse und Proteste und will die Vaterschaftsanfechtung demnach, wenn auch erklärtermaßen nicht in der Substanz, erleichtern.
Das hört sich schon mal nicht schlecht an. Es ist beruhigend, dass demokratische Zwischenrufe, Besorgnisse von Bürgern und Bürgerinnen, möglicherweise Fehlurteile korrigieren können.
Ein sehr schöner Artikel, der sich mit der schleichenden Entrechtung der Männer - insbesondere der Väter - beschäftigt.
Männer sind gefühlskalt, dumm und asozial, somit in einer "guten" Gesellschaft überföüssig, gar schädlich.
Bis aber das Ziel der geschlechtslosen Fortpflanzung erreicht ist, müssen Männer (Väter) ob nun tatsächlich, oder nach dem Willen der Mutter, als Unterhaltsknechte hinhalten.
Einfach schauderhaft diese Vorstellung.
Kommentiert von: Pappa Ralf | 20. Januar 05 um 10:05 Uhr
Männer sind nicht stubenrein
Kommentiert von: Bea | 11. September 10 um 18:56 Uhr