Ein Urteil stuft den Vater zum Elternteil zweiter Klasse herab.
Unverheiratete Väter bekommen das Sorgerecht für ihre Kinder auch in Zukunft
nur mit Zustimmung der Mutter. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
bestätigte am 29. Januar 2003 eine entsprechende Regelung aus dem Jahr 1998
als verfassungsgemäß.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit dem Fall auseinander zu setzen,
dass der Gesetzgeber für ein nichtehelich geborenes Kind allein der
leiblichen Mutter das Sorgerecht überträgt und dem Vater wie auch dem
unehelich geborenen Kind selber kein Recht auf die Vatersorge als Recht wie
auch als Verantwortung einräumen. Nach geltendem Recht kann die Mutter
allein über das Kind entscheiden und allein entscheiden, ob der Vater auch
ein Sorgerecht bekommt.
Ob der Vater des nichtehelichen Kindes sich um sein Kind kümmert, dies
intensiver tut als die Mutter oder weniger intensiv - all dies ist laut
Bundesverfassungsgericht ebenso unerheblich wie die Beziehung des
nichtehelichen Kindes zu seinem Vater. Die Mutter allein entscheidet, ob sie
dem Vater des unehelichen Kindes ein Sorgerecht einräumen möchte oder ob der
Vater rechtlos bleibt, sie entscheidet also quasi darüber, ob's den Vater
überhaupt gibt und darüber, ob es dem Kindeswohl entspricht, welche Rolle
der Vater spielt oder nicht spielt.
Die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung von Vater und Mutter mit dem
Schutz von Ehe, von Familie und dem Schutz des Kindeswohls vereinbar ist,
also der eigentliche Untersuchungsgegenstand, mit dem sich das
Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte, findet bei genauem Hinsehen mit
viel Rechtstechnik kaschiert keine Antwort, weil die einzig gelieferte
Antwort letzten Endes immer wieder diejenige ist, dass das
Sorgerechtsmonopol der Mutter richtig sei, weshalb es auch
verfassungskonform wäre.
Zweimal, ganz klein und ganz beiläufig, liefert das Bundesverfassungsgericht
dann doch eine Begründung, eine biologische. Mütter sind eben Mütter, kennen
ihr Kind in ihrem Bauch schon neun Monate länger als der Vater und hätten
schon vor der Geburt eine Beziehung zu ihrem Kind. Weil dieser Gedanke nicht
ganz dem Zeitgeist entspricht, der die Gleichberechtigung auch des Mannes
kennt und gerade in Familiensachen fördern will, ist im Urteilstext deutlich
zu spüren, dass die einzige wahre Begründung für den Richterspruch auf dem
matriarchalischen und archaischen Gedanken beruht, der die patriarchalische
Menschheitsgeschichte durchzog, dass Mutterschaft quasi heilig ist.
Das moderne Grundgesetz stellt dagegen Ehe, Familie, Vaterschaft,
Mutterschaft und Kindschaft zu Recht gleichgewichtig und hochrangig unter
seinen Schutz, weshalb die Mehrzahl der Argumente des Verfassungsgerichts
auch nur Scheinargumente bleiben. Denn es gibt überhaupt keinen einzigen
substanziellen Gedanken zur allein zu entscheidenden Frage, warum Mutter ja
und Vater nein. Es sei denn, Mutter selber sagt: Vater, du darfst auch, wenn
du ganz lieb bist und tust, was ich sage.
Es ist erschütternd, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
technokratisch und in Verwaltungsattitüde peinlich genau darauf achtet, dass
das Wort Liebe, die Mutterliebe, die Vaterliebe und die Liebe des Kindes zu
Vater und Mutter im Urteil kein einziges Mal auftaucht. In Sachen
Grundgesetz haben neuerdings also Ehe und Familie mit Liebe nichts mehr zu
tun. Das Wort Liebe wird in dem Urteil ersetzt durch das bis zum Überdruss
wiederholte Wort der "Kooperationsbereitschaft" nicht ehelich zusammen oder
getrennt lebender Eltern, durch das Wort "Beziehung" und das Wort
"Kindeswohl".
Eiskalt wird der Vater zum weniger wertvollen Elternteil heruntergefahren.
Dies wird in dem zweiten, ebenfalls gut kaschierten Leitgedanken des Urteils
deutlich, der für den Mutter-Vorrang spräche: Konflikte zwischen den nicht
verheirateten Eltern seien dem Kindeswohl abträglich. Das ist
selbstverständlich und deswegen sei es richtig, in solchen Fällen das Kind
in die vorzugswürdige Mangelsituation zu stellen, nur einen
sorgeberechtigten Elternteil zu haben. Eine Konfliktsituation zwischen den
Eltern spreche also grundsätzlich dafür, der Mutter das Sorgerecht allein zu
geben, unabhängig davon, ob diese liebevoll, fähig oder ein schwieriger Fall
ist, und ihr allein die Beurteilung zu übertragen, ob der Vater schädlich
oder gut für das Kind ist.
Dass dieser gezogene Schluss mit Logik nichts zu tun hat, liegt auf der
Hand. Der Vorzug eines Elternteils als alleinigem Sorgerechtsträger sagt
schließlich nichts darüber aus, ob im Einzelfall ein allein
sorgeberechtigter Vater der bessere Elternteil ist oder ob dies für die
Mutter zutrifft.
Die rechtliche Gleichstellung der nicht ehelichen mit den ehelichen Kindern,
aber auch die Ähnlichmachung eheähnlicher Beziehungen mit der Ehe und
schließlich die biologische Tatsache, dass auch Väter von der Zeugung an
neun Monate ihr werdendes Baby begleiten, werden in dem Urteil negiert.
Noch haben Menschenkinder Gott sei Dank Vater und Mutter und ein Recht auf
Vater und Mutter, und somit haben sie auch ein Recht darauf, dass die Mutter
nicht mit der Jokerkarte des alleinigen Sorgerechtes spielen kann - was die
meisten Mütter im Zweifel auch gar nicht wollen.
Die unterschwellige Behauptung des Gerichts, dass im Streitfall der Eltern
die Mutter Recht hat und besser für das Kind sorgte, konnte vom Gericht
nicht belegt werden, weil diese Behauptung auch nicht belegbar ist.
Wie schön, dass es ebenfalls im BGB den § 242 gibt, der über dem
Bundesverfassungsgericht steht, und an dessen Rechtsgedanken das
Bundesverfassungsgericht auch selber gebunden ist. Dieser Paragraph regelt
den allgemeinen Rechtsgedanken, dass jedes rechtsrelevante Tun auch des
Staates und des Familienrechtsgebers der zur Entscheidung vorgelegten
Regelungen an Treu und Glauben gebunden sind: Väter in dieser Form
gesetzlich zu diskreditieren, widerspricht den Mindestanforderungen an die
gesetzgeberische Fairness.
Interessanterweise erwähnt das
Bundesverfassungsgericht zwar auch den Gleichheitsgrundsatz von Mann und
Frau vor dem Gesetz, entscheidet aber ohne weitere Begründung, dass Mann und
Frau wegen ihrer biologischen Unterschiede nur ungleich elternfähig vor dem
Gesetz seien. Mütter, Väter und Kinder sind also aufgerufen, das Bundesverfassungsgericht
erneut in derselben Sache um eine Entscheidung zu bitten, die dem Gedanken
rechtstechnischer Fairness besser entspricht und den Vätern nichtehelicher
Kinder wenigstens ein Minimum an Rechten unabhängig von der Mutter einräumt.
Denn dies würde der Vater- und der Mutterliebe in jedem Fall gerechter,
würde Liebe fördern, statt sie zu unterdrücken.
Bettina Röhl ist freie Journalistin und lebt in Hamburg.
Magdeburger Volksstimme
08.02.2003
www.volksstimme.de
Zitat:
"Das moderne Grundgesetz stellt dagegen Ehe, Familie, Vaterschaft, Mutterschaft und Kindschaft zu Recht gleichgewichtig und hochrangig unter seinen Schutz, weshalb die Mehrzahl der Argumente des Verfassungsgerichts auch nur Scheinargumente bleiben. Denn es gibt überhaupt keinen einzigen substanziellen Gedanken zur allein zu entscheidenden Frage, warum Mutter ja und Vater nein. Es sei denn, Mutter selber sagt: Vater, du darfst auch, wenn du ganz lieb bist und tust, was ich sage."
Die Meinung, das GG stellt tatsächlich alle Mitglieder einer Familie gleich, ist falsch: "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft." Art. 6, Abs. 4, GG. Hier fehlt der Vater.
Das Recht auf Familie ist ein Menschenrecht. Die Einschränkung eines Menschenrechtes (Kontakt, Umgang mit seinem eigenem Kind) bei gleichzeitiger Erzwingung von Abgaben (Unterhaltszahlungen) an denjenigen der dich diesen Rechtes beraubt ist Leibeigenschaft.
Kommentiert von: Michael | 08. Juni 05 um 12:57 Uhr